Bauabzugssteuer
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Bauabzugssteuer nach § 48 EStG
Was ist Bauabzugssteuer?
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 31.08.2001, BStBl 2001 I, 602 wurde ein Steuerabzug zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen eingeführt. Ab 01.01.2002 müssen bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnungen des die Bauleistung Erbringenden vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Welche Leistungen unterliegen dem Steuerabzug?
Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das sind grundsätzlich alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Gibt es Bagatellregelung?
Ja. Die Bagatellgrenze gilt jeweils pro Kalenderjahr und leistenden Unternehmer und beträgt 5.000 EUR. Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor und die Gegenleistung (Vergütung) übersteigt im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag in Höhe von 5.000 EUR, muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden. Die Freigrenze von 5.000 EUR erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Empfänger der Leistung nur deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt § 4 Nummer 12 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze). Werden von dem Leistungsempfänger neben steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nummer 12 Satz 1 UStG noch andere, auch nur geringe umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt, gilt insgesamt die Freigrenze von 5.000 EUR.
Wann entsteht die Abzugsverpflichtung des Leistungsempfängers?
Im Zeitpunkt der Zahlung, sofern die Bagatellregelung nicht greift oder keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Fachlicher Hintergrund
In § 48 Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass der Leistungsempfänger einer Bauleistung 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmens abführen muss – es sei denn, es liegen Freistellungsgründe vor. Diese können eine Freistellungsbescheinigung oder die Unterschreitung gewisser Umsatzgrenzen sein. Freistellungsbescheinigungen werden zeitlich oder inhaltlich befristet erteilt. Folgende Typen von Freistellungsbescheinigungen werden ausgestellt:
- für ein ganzes Kalenderjahr (Bagatellgrenzen),
- für kürzere Zeiträume,
- beschränkt auf ein bestimmtes Projekt,
- oder einen bestimmten Auftrag Maßgeblich ist, dass die Freistellung zum Zeitpunkt der Zahlung gültig ist.
Gesetzliche Grundlagen
§ 48 EStG Steuerabzug
(1) Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einem Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2) Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:
- 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
- 5.000 EUR in den übrigen Fällen.
Für die Ermittlung des Betrags sind die, für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,
- ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
- sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.
§ 48a EStG Verfahren
(1) Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter der Angabe
- des Namens und der Anschrift des Leistenden,
- des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
- der Höhe des Steuerabzugs und
- des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
über den Steuerabzug abzurechnen.
(3) Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
(4) § 50b gilt entsprechend.
§ 48b EStG Freistellungsbescheinigung
(1) Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
- Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfüllt,
- seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt,
- den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt.
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.
(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:
- Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
- Geltungsdauer der Bescheinigung,
- Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt,
- das ausstellende Finanzamt.
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4 entsprechend.
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen. Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Absatz 3 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.
Prozess Bauabzugssteuer
Einrichtung und Stammdaten für die Freistellungsbescheinigung
Das Inforegister Bauabzugssteuer der Karte Instandhaltung Einrichtung umfasst Einrichtungsparameter für eine eigenständige Funktionalität zur Verwaltung von steuerlichen Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen.
Kreditorenkarte: Erfassen der Freistellungsbescheinigungen
Die Freistellungsbescheinigungen werden in einer separaten Tabelle zum Kreditor gespeichert. Hierfür öffnen Sie die Kreditorenkarte, die Felder für die Freistellungsbescheinigung finden Sie im Inforegister Lieferung:
Die Übersicht der Freistellungsbescheinigungen wird über die Kreditorenkarte geöffnet. Unter Freistellungsbescheinigung tragen Sie hier die einzelnen Freistellungsbescheinigungen, die der Auftraggeber vom Auftragnehmer (Kreditor) erhält, ein.
Bezeichnung | Beschreibung |
---|---|
Kreditor Nr. | Das System trägt hier automatisch die zugehörige Kreditorennummer ein. |
Lfd.-Nr. | Wird vom Programm automatisch vergeben. Die Nummern beginnen bei 10000 und werden automatisch in Schritten zu 10000 hochgezählt. Sollten weitere Freistellungen eingefügt werden, werden, wird die Schrittfolge halbiert. Beispiel: Freistellungsauftrag 1 Nr. 10000, Freistellungsauftrag 2 Nr. 20000, wird nun ein neuer Freistellungsauftrag zwischen Nr. 10000 und 20000 eingefügt, wird 15000 verwendet. |
Datum von | Beginn der Freistellung |
Datum bis | Ende der Freistellung |
Freistellungsart | Hier wird die Freistellungsart eingetragen. Zur Auswahl stehen: Allgemein; Jahresumsatz unter 15.000,00 EUR - Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an den jeweiligen Auftragnehmer (Leistenden) zu erbringende Gegenleistung im Kalenderjahr voraussichtlich 15.000,00 EUR nicht übersteigt und der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erhält. (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG); Jahresumsatz unter 5.000,00 EUR - Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an den jeweiligen Auftragnehmer (Leistenden) zu erbringende Gegenleistung im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000,00 EUR nicht übersteigt; Projekt - Betrifft die Freistellung für ein bestimmtes Projekt, welches Sie über das Feld Projektnr. bestimmen; Bestellung -Betrifft die Freistellung für eine bestimmte Bestellung, welche Sie über das Feld Bestellnr. bestimmen. |
Projektnr. | Über Drilldown wird die Projektnummer ausgewählt. Dies setzt jedoch voraus, dass in der Spalte Freistellungsart Projekt eingetragen ist. |
Bestellnr. | Über Drilldown wird die Bestellnr. ausgewählt. Dies setzt jedoch voraus, dass in der Spalte Freistellungsart Bestellung eingetragen ist. |
Sicherheitsnr. | Tragen Sie hier die Sicherheitsnummer der Freistellungsbescheinigung ein. |
Objektvorlage- und Objektkonten
In den Objektvorlage- und Objektkonten sind Konten für Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) im Feld Bauleistung nach § 48 EStG zu kennzeichnen. Dazu wählen Sie die auf der Objektkarte Konten. Das sind grundsätzlich alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Hierauf werden die Beträge für Bauleistungen gebucht.
Arbeiten Sie in einer Einkaufsrechnung mit einem Objektkonto welches Bauleistung nach § 48 EStG unterliegt, wird das Statusfeld im Inforegister Rechnungsdetails auf Zu Prüfen gesetzt.
Die Statusnachricht im Feld Status Bauabzug § 48 EStG wird in folgenden Tabellen geführt und je nach Prozess durchgereicht:
- Fibu Buch.-Blattzeile
- Einkaufsgutschriftskopf
- Einkaufskopf
- Einkaufskopfarchiv
- Einkaufslieferkopf
- Einkaufsrechnungskopf
- Kreditorenposten
- Bearb. IC-Ausg. EK-Kopf
- Bearb. IC-Eing. EK-Kopf
- IC-Ausgang Einkaufskopf
- IC-Eingang Einkaufskopf
Im Bereich der Instandhaltung ist in den Karten Einkaufsgutschrift, Beauftragungen, Einkaufsrechnung, und Gebuchte Einkaufsrechnung das Feld Status Bauabzug § 48 im Inforegister Rechnungsdetails zu finden.
Wichtig
Beim Buchen der Rechnung wird der Status für die Bauabzugssteuer an den Kreditorenposten übergeben. Die weitere Nachverarbeitung für die Bauabzugssteuer prüft den Status in den Kreditorenposten. Aus diesem Grund greift die Funktionalität auch, wenn die Buchung direkt über ein Buchblatt (z. B. das Einkaufsbuchblatt) erfolgt.
Für das Statusfeld Bauabzug sind folgende Optionen möglich:
Leer | keine Verarbeitung für § 48 EStG |
Zu prüfen | Ist diese Option gesetzt, so prüft das System, ob eine aktuelle Freistellungsbescheinigung am Kreditor hinterlegt ist. Wenn ja, wird keine Bauabzugssteuer gebucht. |
Freigegeben | Fällt beim Zahlungslauf die Prüfung einer Freistellungsbescheinigung positiv aus, wird der Status auf Freigegeben gesetzt. |
Abzug gebucht | Wird vom Programm eingetragen. |
Abzugsbetrag | Wird vom Programm eingetragen. |
Prüfung Status Bauabzug § 48 EStG beim kreditorischen Zahllauf
Findet der Zahllauf einen Kreditorenposten mit Status Bauabzug § 48 EStG = Zu prüfen, durchläuft das System folgende Prüfungen:
- Gibt es zu diesem Vorgang, eine aktuelle Freistellung?
- Ist dieser Freistellungsauftrag zum Buchungsdatum gültig?
- Freistellung <5.000/15.000 EUR: Ist die Summe aller auf ein Objektkonto mit Bauabzugsteuer gebuchten Rechnungen (Bruttobetrag) innerhalb des zulässigen Maximalbetrages? Es werden alle EK-Belege eines Kreditors berücksichtig, mit den Werten Zu prüfen, Abzug gebucht und Freigegeben im Feld Status Bauabzug § 48. Aufsummiert werden alle EK-Belege einer Eigentümer-ZE und gegen den Freistellungsbetrag 5.000/15.000 geprüft.
- Bei „Ja“ wird die Zahlung standardmäßig durchgeführt.
- Bei „Nein“ wird der Posten im Fehlerprotokoll mit dem Hinweis „Für die (Belegart) (Belegnr.) ist die Freistellungsbescheinigung nicht gültig.“ eingetragen und kein Posten in den Zahlungsvorschlag eingestellt.
Nachfolgend eine Zusammenfassung der möglichen Feldausprägung vom Feld Status Bauabzug § 48 EStG im Kreditorenposten:
Zu prüfen | Objektkonto gekennzeichnet als § 48 Bauabzug. |
Freigegeben | Gültige allgemeine Freistellungsbescheinigung ist beim Kreditor eingerichtet; Zahlungsvorschlag wurde erstellt. |
Abzug gebucht | Bericht Umbuchung § 48 wurde durchgeführt, die Rechnung an den Kreditor wird mit Abzug gebucht gekennzeichnet. |
Abzugsbetrag | Bericht Umbuchung § 48 wurde durchgeführt, die Gutschrift an den Kreditor Finanzamt wird mit Abzugsbetrag gekennzeichnet. |
Beispiele für Kreditorenposten, die auf ein Objektkonto mit Bauabzug = ja gebucht wurden. Der Kreditorenposten sieht nach der Buchung der Einkaufsrechnung folgendermaßen aus:
War beim Kreditor eine gültige allgemeine Freistellungsbescheinigung eingerichtet, als der Zahlungsvorschlag erstellt wurde, sieht der Kreditorenposten nach dem Zahlungsvorschlag wie folgt aus:
Nach der Ausführung des Berichts Umbuchung § 48 sieht der Kreditorenposten folgendermaßen aus:
Prüfung Status Bauabzug § 48 EStG aus Belegen
Bei der Freigabe von Beauftragungen wird eine Information über eine fehlende Freistellungsbescheinigung eingeblendet, wenn mit einem Objektkonto mit Bauabzugsteuer gearbeitet wird und es beim Kreditor
- keine Eintragungen für Freistellungsbescheinigungen gibt oder
- Eintragungen gibt mit der Freistellungsart Jahresumsatz unter 5.000 EUR bzw. Jahresumsatz unter 15.000 EUR.
Information für den Benutzer: Mit Klicken auf OK fährt RELion mit der Verarbeitung des Beleges fort.
Umbuchung Steuerabzug § 48
Liegt keine gültige Freistellungsvereinbarung vom Kreditor vor und wollen Sie den Kreditorenposten dennoch auszahlen, so wird nach den Bestimmungen des Gesetzes die Bauabzugssteuer fällig. Diese ist vom Rechnungsbetrag abzuziehen und an das Finanzamt des Kreditors abzuführen. Öffnen Sie Umbuchung Steuerabzug § 48. Buchblattvorlage und Buchblattname sowie das Transitkonto wurden aus der Einrichtung übernommen. Im Feld Zahlungstermin legen Sie das Buchungsdatum fest, zu dem die Splittbuchung ins Buchblatt gestellt werden soll.
Wichtig
Die Stapelverarbeitung überprüft nur Rechnungen welche im Feld Status Bauabzug § 48 auf Zu prüfen stehen. Dies wird entweder erreicht, indem das Objektkonten den Haken im Feld Bauleistung nach § 48 EStG aufweist oder indem Sie den Status Zu prüfen per Hand vor dem Verbuchen der Rechnung setzen. Besonderheiten bei Freistellungsart Jahresumsatz <5.000 EUR und < 15.000 EUR Der Umbuchungsreport überprüft, ob die Summe aller gebuchten Einkaufsbelege des Kreditors pro ZE im laufenden Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 5.000 EUR / 15.000 EUR nicht überschreitet. Bei Überschreitung wird nur von den offenen noch nicht bezahlten Rechnungen die Bauabzugssteuer an das Finanzamt abgeführt. Ggf. ist hier eine manuelle Korrektur durch den Anwender notwendig und für bereits bezahlte Rechnungen des Kalenderjahres ebenfalls die Bauabzugssteuer abzuführen.
Der Bericht führt folgende Schritte/Überprüfungen durch:
- Sind beim Kreditor Finanzamt und Steuernummer hinterlegt?
- Wenn „JA“ wird der Vorgang fortgesetzt, bei „Nein“ wird eine Meldung ausgegeben und der Vorgang abgebrochen.
- 15 % des fälligen Zahlungsbetrages werden vom Kreditor auf sein Finanzamt umgebucht.
- Das Feld Status Bauabzug wird von Zu prüfen auf Abzug gebucht geändert.
- Erzeugung einer Splittbuchung
- Kreditor Bauleistung mit Belegart Gutschrift an Transitkonto Bauabzug
- Transitkonto Bauabzug an Kreditor Finanzamt mit Belegart Rechnung
- Postendimensionen des Originalpostens werden übernommen.
- Belegnummer wird mit Ursprungsbeleg und dem Suffix „/1“, zur Kennzeichnung der Aufteilung des Ursprungsbeleges auf die Splittzeilen, erstellt:
Die externe Belegnummer wird zur Vermeidung von Doppelungen folgendermaßen gebildet. Steuernummer des Kreditors + Belegnummer der Geb. EK Rechnung, bzw. USt-ID des Kreditors + Belegnummer der Geb. EK Rechnung.
Hinweis
Die im gesetzlichen Verfahren ggf. erforderliche formelle Meldung an das Finanzamt ist nicht Gegenstand der hier beschriebenen Funktionalität. Mit der Buchung und Zahlung des Steuerbetrages nach § 48 endet das Verfahren in RELion.
Über die Kreditorenposten können Sie einsehen, für welche Einkaufsrechnungen eine Umbuchung nach § 48 vorgenommen wurde und somit ermitteln, welche Posten Sie an das Finanzamt übermitteln und zahlen müssen. Dazu Filtern Sie die Kreditorenposten z. B. nach Status Bauabzugssteuer=Abzugsbetrag und Kreditornummer. Zusätzlich können Sie die Kreditorenposten noch nach Finanzamt filtern.
Bericht abgelaufene Freistellungsbescheinigung
Sie können sich eine Liste aller Kreditoren ausgeben lassen, deren steuerliche Freistellungsbescheinigungen zu einem bestimmten Termin nicht mehr gültig sind. Öffnen Sie hierzu Kreditoren m.abgel.Freistellungsbesch. Klicken Sie auf Kreditoren mit abgelaufener Freistellungsbescheinigung und geben ein Datum in das Feld Stichtag ein.
Sie erhalten eine Liste aller Kreditoren, für die Freistellungsbescheinigungen erfasst wurden, diese jedoch abgelaufen sind.